Begrenzte Mengen
In vielfältigster Form werden Güter in begrenzten Mengen befördert. Neben der Voraussetzung, dass es sich immer um zusammengesetzte Verpackungen handeln muss, bestehend aus Innenverpackung und Außenverpackung oder Tray mit Dehn-und Schrumpffolie und Innenverpackung sind besondere Anforderungen an solche Beförderungen neu festgelegt worden.
In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR mit Ausnahme bestimmter Vorschriften von denen einige auszugsweise stichwortartig aufgeführt werden:
- allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) u. Großverpackungen
- Ausrichtung der Umverpackung/ Großverpackung entsprechend Ausrichtungspfeilen
- Ausrichtungspfeile (Vorschriften/Befreiungen)
- Ausschluss von Reaktionen zwischen den in Verpackungen enthaltenen Gefahrgütern mit anderen Gefahrgütern/Gütern
- Beförderung von nässeempfindlichen Verpackungen in gedeckten/ bedeckten Fahrzeugen/Containern
- Befreiungsregelungen von den Tunnelbeschränkungen
- Container- oder Fahrzeugpackzertifikat
- füllungsfreier Raum, Füllungsgrad
- Handhabung u. Verstauung (Ladungssicherung)
- Kennzeichnung mit "UMVERPACKUNG" u. gegenüberliegend angebrachte Ausrichtungspfeile bei bestimmten Umverpackungen
- Kontrollpflichten am Be- und Entladeort, Berücksichtigung von Ausrichtungspfeilen
- Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
- "Rauchverbot bei Ladearbeiten
- Reinigung nach dem Entladen
- Schutz von Innenverpackungen durch Polsterstoffe; Anordnung von Verschlüssen entsprechend Ausrichtungszeichen bei Flüssigkeiten
- spezielle Sondervorschriften
Nach dem neuen Recht müssen die Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen mit der folgenden neuen Kennzeichnung, Größe 100 mm x 100 mm, Mindestbreite der Begrenzungslinie 2 mm, versehen sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder einen ausreichenden Kontrast mit dem Hintergrund aufweisen. Für Beförderungen per Luft wurde in der Mitte der Raute ein "Y" eingefügt.
Damit entfällt zukünftig die bisherige Kennzeichnung, auch die Beschilderung/ Kennzeichnung "LTD QTY" an Beförderungseinheiten (ab einer Gesamtmasse größer als 12 t) bei Überschreitung einer Transportmenge von 8 t von Gefahrgut in begrenzten Mengen. Sie wird ersetzt durch das neue Symbol bei einer Seitenlänge von 250 mm x 250 mm, wenn die gleichen Bedingungen vorliegen. Diese Kennzeichnung vorzunehmen ist Aufgabe des Fahrers, sofern die Beförderungseinheit nicht schon aufgrund anderer geladener Gefahrgüter mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet ist.
Die Umsetzung dieser Vorschriften hat Zeit bis zum 30. Juni 2015, so dass die Unternehmen noch bisher vorhandene Kennzeichnungen aufbrauchen dürfen, aber auch die neuen Kennzeichnungen schon ab dem 1. Januar 2011 nutzen dürfen.
Freigestellte Mengen
Bei den freigestellten Mengen nach Kapitel 3.5 ADR ändert sich die Kennzeichnung an den Versandstücken dahingehend, dass der Buchstabe "E", ein Kürzel für "Excepted Quantities", in der Mitte der Kennzeichnung mit seinem waagerechten Mittelstrich bis zum Rand durchgezogen sein muss.
Umweltgefährdende Stoffe
Die meisten umweltgefährdenden Stoffe wurden bisher bezüglich des im ADR 2009 geschaffenen Kennzeichens durch Übergangsvorschriften bis zum 31. Dezember 2010 bei der Pflicht zur Kennzeichnung geschont. Bisher waren nur die UN-Nummern 3077 und die UN-Nummer 3082 mit dem Kennzeichen "umweltgefährdend" zu versehen, egal ob es sich um Versandstücke oder um andere Umschließungen, wie z.B. Tanks handelte. Ab dem 1. Januar 2011 wird ohne (!) Übergangszeit für restliche als umweltgefährdend eingestufte Stoffe der Klassen 1 bis 9 diese Kennzeichnung erforderlich.
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